II. Rechtsschutz
Art. 930
II. Rechtsschutz
1. Vermutung des Eigentums
1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2 Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
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