5. Grundbuchpläne
Art. 950
5. Grundbuchpläne
1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf Grund eines Planes, der in der Regel auf einer amtlichen Vermessung beruht.
2 Der Bundesrat bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Pläne anzulegen sind.
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