III. Gerichtliches Ermessen
Art. 4
III. Gerichtliches1 Ermessen
Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
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