IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen
Art. 6a1
IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen
1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elektronische Registerführung.
2 Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Franken.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911 2913; BBl 2001 1639).
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