2. Name
Art. 8a1
2. Name
Die Frau, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat, kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, sie stelle den Namen, den sie vor der Heirat trug, dem Familiennamen voran.
1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
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