4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung

Art. 9f 1

4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung

Ist von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Richters Gütertrennung eingetreten, so gelten für die Ehegatten die neuen Bestimmungen über die Gütertrennung.

1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).


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