V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten

Art. 43a1

V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten

1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.

2 Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

3 Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz.

4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

1.

die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 20012 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige;

2.

die für die Führung des automatisierten Fahndungssystems nach Artikel 351bis des Strafgesetzbuches3 zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;

3.

die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Artikel 359 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;

4.

die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes4.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911 2913; BBl 2001 1639).2 SR 143.13 SR 311.04 Zurzeit das Bundesamt für Polizei


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