II. Eintragung

Art. 61

II. Eintragung

1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

2 Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet.

3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.


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