C. Mitgliedschaft
Art. 70
C. Mitgliedschaft
I. Ein- und Austritt
1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
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