C. Mitgliedschaft

Art. 70

C. Mitgliedschaft

I. Ein- und Austritt

1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.

2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.

3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.


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