C. Befristete Ungültigkeit

Art. 107

C. Befristete Ungültigkeit

I. Gründe

Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:

1.

bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;

2.

sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;

3.

die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;

4.

die Ehe geschlossen hat, weil er mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm nahe verbundenen Person bedroht wurde.


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