II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens

Art. 99

II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens

1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:

1.

das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;

2.

die Identität der Verlobten feststeht; und

3.

die Ehevoraussetzungen erfüllt sind.

2 Sind diese Anforderungen erfüllt, teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichen Fristen für die Trauung mit.

3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.


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