II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens
Art. 99
II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens
1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1.das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist;
2.die Identität der Verlobten feststeht; und
3.die Ehevoraussetzungen erfüllt sind.
2 Sind diese Anforderungen erfüllt, teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichen Fristen für die Trauung mit.
3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.
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