E. Erforschung des Sachverhalts

Art. 139

E. Erforschung des Sachverhalts

1 Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.

2 Es darf Tatsachen, die zur Begründung einer Klage auf Scheidung dienen, nur dann als erwiesen annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein überzeugt hat.

3 Wer bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei einer Stelle für Familienmediation für die Ehegatten tätig gewesen ist, kann weder Zeugnis ablegen noch Auskunftsperson sein.


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