J. Kinder

Art. 144

J. Kinder

I. Anhörung

1 Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an.

2 Die Kinder werden in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.


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