B. Ehevertrag
Art. 182
B. Ehevertrag
I. Inhalt des Vertrages
1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
2 Die Brautleute oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.
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