C. Ausser- ordentlicher Güterstand

Art. 185

C. Ausser- ordentlicher Güterstand

I. Auf Begehren eines Ehegatten

1. Anordnung

1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:

1.

wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;

2.

wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;

3.

wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert;

4.

wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert;

5.

wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.

3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.


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