Begehren

Art. 190

Begehren1

1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.

2 ...2

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272).2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).


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