III. Eigengut
Art. 198
III. Eigengut
1. Nach Gesetz
Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1.die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2.die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3.Genugtuungsansprüche;
4.Ersatzanschaffungen für Eigengut.
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