E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung
Art. 204
E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung
I. Zeitpunkt der Auflösung
1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.
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