4. Vorschlag
Art. 210
4. Vorschlag
1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
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