2. Ausserordentliche Verwaltung

Art. 228

2. Ausserordentliche Verwaltung

1 Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.

2 Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie fehlt.

3 Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vorbehalten.


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