4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften
Art. 230
4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften
1 Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eine Erbschaft, die ins Gesamtgut fallen würde, ausschlagen noch eine überschuldete Erbschaft annehmen.
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht an seinem Wohnsitz anrufen.
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