4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften

Art. 230

4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften

1 Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eine Erbschaft, die ins Gesamtgut fallen würde, ausschlagen noch eine überschuldete Erbschaft annehmen.

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht an seinem Wohnsitz anrufen.


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