5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten
Art. 231
5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten
1 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich.
2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.
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