5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten

Art. 231

5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten

1 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich.

2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.


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