VI. Teilung
Art. 241
VI. Teilung
1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes
1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
2 Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.
3 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.
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