VII. Durchführung der Teilung
Art. 243
VII. Durchführung der Teilung
1. Eigengut
Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
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