III. Klagefrist
Art. 2631
III. Klagefrist
1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:
1.von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt;
2.vom Kind vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters.
2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).
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