III. Klagefrist

Art. 2631

III. Klagefrist

1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:

1.

von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt;

2.

vom Kind vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters.

2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.

3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).


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