2. durch die Vormundschaftsbehörde
Art. 3121
2. durch die Vormundschaftsbehörde
Die Vormundschaftsbehörde entzieht die elterliche Sorge:
1.wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2.wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).
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