2. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung

Art. 314a1

2. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung

1 Wird das Kind von einer Behörde in einer Anstalt untergebracht, so gelten die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss.

2 Hat das Kind das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so kann es nicht selber gerichtliche Beurteilung verlangen.

3 Für die Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder das Kind psychisch krank ist, können die Kantone die Zuständigkeit zur Unterbringung in einer Anstalt ausser der Vormundschaftsbehörde auch andern geeigneten Stellen einräumen.

1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978. in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1).


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