II. Verantwortlichkeit

Art. 3271

II. Verantwortlichkeit

1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich.

2 Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten.

3 Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haushalt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).


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