B. Gemeinderschaften
Art. 336
B. Gemeinderschaften
I. Begründung
1. Befugnis
Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
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