IV. Aufhebung

Art. 343

IV. Aufhebung

1. Gründe

Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:

1.

nach Vereinbarung oder Kündigung;

2.

mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;

3.

wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;

4.

wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;

5.

auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.


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