III. Beschränkung der Handlungsfähigkeit

Art. 395

III. Beschränkung der Handlungsfähigkeit

1 Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, so kann ihr ein Beirat gegeben werden, dessen Mitwirkung für folgende Fälle erforderlich ist:

1.

Prozessführung und Abschluss von Vergleichen;

2.

Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken;

3.

Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren;

4.

Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen;

5.

Gewährung und Aufnahme von Darlehen;

6.

Entgegennahme von Kapitalzahlungen;

7.

Schenkungen;

8.

Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten;

9.

Eingehung von Bürgschaften.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden, während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält.


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