II. Vor Gericht
Art. 397f1
II. Vor Gericht
1 Das Gericht entscheidet in einem einfachen und raschen Verfahren.
2 Es bestellt der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand.
3 Das Gericht erster Instanz muss diese Person mündlich einvernehmen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1).
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