E. Verfahren in den Kantonen

Art. 397e1

E. Verfahren in den Kantonen

I. Im Allgemeinen

Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet mit folgenden Vorbehalten:

1.

Bei jedem Entscheid muss die betroffene Person über die Gründe der Anordnung unterrichtet und schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie das Gericht anrufen kann.

2.

Jeder, der in eine Anstalt eintritt, muss sofort schriftlich darüber unterrichtet werden, dass er bei Zurückbehaltung oder bei Abweisung eines Entlassungsgesuches das Gericht anrufen kann.

3.

Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

4.

Die Stelle, welche die Einweisung angeordnet hat, oder das Gericht kann dem Begehren um gerichtliche Beurteilung aufschiebende Wirkung erteilen.

5.

Bei psychisch Kranken darf nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden; ist dies in einem gerichtlichen Verfahren bereits einmal erfolgt, so können obere Gerichte darauf verzichten.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1).


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