II. Verwahrung von Wertsachen

Art. 399

II. Verwahrung von Wertsachen

Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente u. dgl. sind, soweit es die Verwaltung des Mündelvermögens gestattet, unter Aufsicht der Vormundschaftsbehörde an sicherem Orte aufzubewahren.


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