3. Mitwirkung des Bevormundeten
Art. 409
3. Mitwirkung des Bevormundeten
1 Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so hat ihn der Vormund bei wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen.
2 Die Zustimmung des Bevormundeten befreit den Vormund nicht von seiner Verantwortlichkeit.
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