C. Vermögensverwaltung
Art. 413
C. Vermögensverwaltung
I. Pflicht zur Verwaltung und Rechnungsführung
1 Der Vormund hat das Vermögen des Bevormundeten sorgfältig zu verwalten.
2 Er hat über die Verwaltung Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde in den von ihr angesetzten Perioden, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Prüfung vorzulegen.
3 Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so soll er, soweit tunlich, zur Rechnungsablegung zugezogen werden.
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