C. Vermögensverwaltung

Art. 413

C. Vermögensverwaltung

I. Pflicht zur Verwaltung und Rechnungsführung

1 Der Vormund hat das Vermögen des Bevormundeten sorgfältig zu verwalten.

2 Er hat über die Verwaltung Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde in den von ihr angesetzten Perioden, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Prüfung vorzulegen.

3 Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so soll er, soweit tunlich, zur Rechnungsablegung zugezogen werden.


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