A. Im Allgemeinen
Art. 426
A. Im Allgemeinen
I. Vormund und Behörden
Der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden haben bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und haften für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verschulden.
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