II. Eintritt von Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen
Art. 443
II. Eintritt von Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen
1 Tritt während der Vormundschaft ein Ausschliessungsgrund ein, so hat der Vormund das Amt niederzulegen.
2 Tritt ein Ablehnungsgrund ein, so kann der Vormund in der Regel die Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer nicht verlangen.
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