II. Eintritt von Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen

Art. 443

II. Eintritt von Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen

1 Tritt während der Vormundschaft ein Ausschliessungsgrund ein, so hat der Vormund das Amt niederzulegen.

2 Tritt ein Ablehnungsgrund ein, so kann der Vormund in der Regel die Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer nicht verlangen.


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