B. Überlebender Ehegatte
Art. 4621
B. Überlebender Ehegatte
Der überlebende Ehegatte erhält:
1.wenn er mit Nachkommen zu teilen hat, die Hälfte der Erbschaft;
2.wenn er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat, drei Viertel der Erbschaft;
3.wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
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