2. Öffentliche Verfügung
Art. 499
2. Öffentliche Verfügung
a. Errichtungsform
Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
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