2. Öffentliche Verfügung

Art. 499

2. Öffentliche Verfügung

a. Errichtungsform

Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.


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