b. Mitwirkung des Beamten
Art. 500
b. Mitwirkung des Beamten
1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
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