e. Mitwirkende Personen

Art. 503

e. Mitwirkende Personen

1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte1 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten2 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.

2 Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.

1 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft (Aufhebung der Art. 52, 76, 171 und 284 StGB – SR 311.0 – sowie der Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni 1927 – BS 3 391 –, 29 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni 1941 – BS 3 391 –, 39 und 57 MStG, in der Fassung vom 13. Juni 1941 – SR 321.0). Jedoch fallen die Folgen einer solchen, in einem Urteil des bürgerlichen Strafrechtes vor dem 1. Juli 1971 ausgesprochenen Einstellung in Bezug auf die Wählbarkeit in Behörden und öffentliche Ämter nicht dahin (SR 311.0 am Schluss, SchlB Änd. vom 18. März 1971 Ziff. III 3 Abs. 3) und ebenso nicht die Folgen der Einstellung, die gemäss dem Militärstrafrecht in Urteilen vor dem 1. Febr. 1975 ausgesprochen wurde (SR 321.0 am Schluss, SchlB Änd. vom 4. Okt. 1974 Ziff. II 2).2 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).


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