II. Widerruf und Vernichtung
Art. 509
II. Widerruf und Vernichtung
1. Widerruf
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
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