C. Verhältnis der Erben während des Inventars
Art. 585
C. Verhältnis der Erben während des Inventars
I. Verwaltung
1 Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden.
2 Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstellung zu verlangen.
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