A. Abschluss des Vertrages
Art. 634
A. Abschluss des Vertrages
I. Teilungsvertrag
1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
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