Art. 611

Art. 611

Strafen


1 Der Arbeitgeber wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.


2 Der Arbeitnehmer wird mit Haft oder Busse bestraft.



1 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).


Stand am 13. Juni 2006

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