Art. 67
Art. 67
Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten
Das Bundesgesetz vom 30. Juni 19271 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten wird wie folgt geändert:
Art. 62 Abs. 1 Satz 2
...
1 SR 172.221.10. Heute "Beamtengesetz". Das Gesetz ist aufgehoben. Nur die Art. 6 Abs. 3, 14a und 36 Abs. 2 des Beamtengesetzes bleiben weiterhin in Kraft.
Stand am 13. Juni 2006
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