Art. 68

Art. 68

Bundesgesetz über die Heimarbeit


Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 19401 über die Heimarbeit wird wie folgt geändert:


1. Art. 3 Abs. 1


...


2. Art. 8 Abs. 5


...


3. Art. 10 Abs. 2


Aufgehoben


4. Art. 11


...


5. Art. 12 Abs. 1


...


6. Art. 16 Abs. 2


...


7. Art. 20 Abs. 1 Bst. c


Aufgehoben



1 [BS 8 229; AS 1951 1231 Art. 14 Abs. 2, 1971 1465 Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6 Ziff. 4, 1983 108 Art. 21 Ziff. 3]


Stand am 13. Juni 2006

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