Art. 68
Art. 68
Bundesgesetz über die Heimarbeit
Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 19401 über die Heimarbeit wird wie folgt geändert:
1. Art. 3 Abs. 1
...
2. Art. 8 Abs. 5
...
3. Art. 10 Abs. 2
Aufgehoben
4. Art. 11
...
5. Art. 12 Abs. 1
...
6. Art. 16 Abs. 2
...
7. Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
1 [BS 8 229; AS 1951 1231 Art. 14 Abs. 2, 1971 1465 Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6 Ziff. 4, 1983 108 Art. 21 Ziff. 3]
Stand am 13. Juni 2006
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