Art. 241 Höhe der Rente

Art. 241 Höhe der Rente

1 Der Versicherte hat Anspruch auf:


a.eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist;b.eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist;c.eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist;d.eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.

2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr2. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.


3 Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:


a.dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;b.der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.

4 Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
2 Heute: Rentenalter 64 für Frauen (Art. 62a Abs. 2 Bst. c der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – SR 831.441.1).


Stand am 1. Mai 2007

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