Art. 131 Leistungsanspruch

Art. 131 Leistungsanspruch

1 Anspruch auf Altersleistungen haben:


a.Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;b.Frauen, die das 62. Altersjahr2 zurückgelegt haben.

2 Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen.



1 Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
2 Heute: 64. Altersjahr (Art. 62a Abs. 1 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – SR 831.441.1).


Stand am 1. Mai 2007

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